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Versicherungspflicht für jede weitere geringfügige Tätigkeit

geschrieben amMo, 04/15/2024 - 08:24

Jede weitere geringfügige Tätigkeit einer MFA (= medizinische Fachangestellte) ist versicherungspflichtig. Praxisinhaber tragen die Verantwortung für die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten. Das entschied das LSG NRW mit Urteil vom 25.10.2023 – L 8 BA 194/21.
Der Fall
Die Klägerin betreibt eine hausärztliche Gemeinschaftspraxis. Ihre beigeladene MFA war von April bis Oktober 2023 durchschnittlich an zwei Stunden in der Woche für rd. 80 Euro im Monat für sie tätig. Bei Aufnahme ihrer Beschäftigung für die Klägerin übte sie bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung aus.
Die Klägerin entrichtete für die Beigeladene nur Pauschalbeiträge für eine erste geringfügige Beschäftigung. Die Deutsche Rentenversicherung hielt die MFA für in vollem Umfang versicherungspflichtig.
Die Entscheidung
Das Landessozialgericht gab der DRV erwartungsgemäß Recht. Wenn ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen ausübt, ist nach § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV nur eine (einzige) dieser Tätigkeiten vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen.
Die DRV hat als diese eine zusammenrechnungsfreie Tätigkeit zutreffend diejenige angesehen, die zeitlich vor der streitigen Tätigkeit bei der Klägerin begonnen worden ist.
Fazit
Viel wichtiger als die getroffene Entscheidung ist hier die Feststellung des Gerichts, dass die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegt und etwaige Fehlbeurteilungen bzw. Irrtümer auf den Eintritt der gesetzlich angeordneten Versicherungs- und Beitragspflichten ohne Einfluss sind. Schwierigkeiten bei der rechtlich zutreffenden Meldung sind durch die Einholung von Informationen bei sachkundigen Personen und Stellen zu begegnen. Nahe liegt es hier insbesondere, eine förmliche Entscheidung der Einzugsstelle (§ 28i S. 5 SGB IV) zu beantragen.